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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel (in der Folge AVLH)

Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gemäß § 32 KartellG angezeigt am .24.1.2002

 

I.

Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privat-rechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden Vertragsbe-dingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II.

Vertragsabschluss

a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäf-ten.

 

III.

Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwen-dige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verän-dern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

IV.

Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzu-ges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichi-schen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.

 

V.

Vertragsrücktritt

a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug

(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostende-ckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh-ren.

b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs-verpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

c) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberech-tigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

VI.

Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldver-hältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

VII.

Lieferung, Transport, Annahmeverzug

a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organi-siert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.

 

VIII.

Gefahrenübergang

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über.

 

IX.

Lieferfrist

a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu über-schreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

X.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

XI.

Geringfügige Leistungsänderungen

 

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XII.

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprü-che in Verzug geraten sind.

a) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längs-tens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrau-chergeschäften.

 

XIII.

Schadenersatz

a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausge-schlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu bewei-sen.

b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenüber-gang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsan-spruches geltend gemacht wird.

c) Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.

 

XIV.

Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

XV.

Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.

d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.

f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

XVI.

Forderungsabtretungen

a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

XVII.

Zurückbehaltung

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XVIII.

Terminsverlust

a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.

 

XIX.

Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

XX.

Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

XXI.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder undurch-führbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.